Satzung

Satzung des CDU Kreisverbandes Göttingen

Stand: 07. Oktober 2015

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PRÄAMBEL

Der CDU Kreisverband Göttingen hat die Aufgabe, das öffentliche Leben nach christlichen und demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage der persönlichen Freiheit in politischer Verantwortung zu gestalten und gibt sich diese Satzung. Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend:


I. Abschnitt

Gebiet, Name und Sitz des Kreisverbandes

§ 1

Der CDU Kreisverband Göttingen ist gemäß §§ 16 Abs. 1 und 18 des Bundesstatuts der CDU die Gliederung der CDU im Landkreis Göttingen, Land Niedersachsen. Der Kreisverband führt den Namen:

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Kreisverband Göttingen.

§ 2

Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Göttingen. Er ist zuständig für die politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches, soweit diese nicht laut Gesetz oder Satzung von übergeordneten Parteigremien wahrgenommen werden.

§ 3

Der Sitz des Kreisverbandes ist Göttingen.


II. Abschnitt

Mitgliedschaft

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensalter vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
  2. Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
  3. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer mit den Zielen der CDU konkurrierenden politischen Gruppe oder deren parlamentarische Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
  4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband nach Anhören des Stadt- oder Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverbandes.
  5. Zuständig für die Aufnahme ist der Kreisverband des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes. Im Übrigen gilt § 5 des Bundesstatuts der CDU.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  7. Die Mitglieder gehören dem Orts- bzw. Gemeindeverband oder Samtgemeindeverband an, in dem sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Ausnahmen können vom Kreisvorstand zugelassen werden.
  8. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisverbandes kann binnen zwei Wochen durch den Bewerber oder durch den zuständigen Stadt-, Orts- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstand die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nur Mitglieder können als Kandidaten für parlamentarische Vertretungen aufgestellt werden. Bei Kommunalwahlen können die zuständigen Vorstandsgremien Ausnahmen zulassen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele der CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind gehalten, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben den zuständigen Parteiorganen laufend über ihre Tätigkeit zu berichten.
  2. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.

5.    Eine Mitgliederbefragung in Sach- und Personalfragen ist durchzuführen, wenn dies von einem Drittel der Gemeinde und Stadtverbände beantragt und vom Kreisvorstand mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 6

Beendigung einer Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit zur CDU entfallen.

  1. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist mit der Austrittserklärung zurückzugeben.
  2. Als Erklärung des Austrittes aus der CDU ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung, trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung, die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt.

Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dieses dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der CDU verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung eines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsgemäßen Pflichten.
  2. Parteischädigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Mitglied wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist oder die besonderen Treuepflichten, die für Angestellte der Partei gelten, verletzt werden.
  3. Gegen Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer

a)       zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsbereichs der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarische Vertretung angehört,

b)       in Versammlungen politischer Gegner, in deren Funk- und Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die Politik der CDU Stellung nimmt,

c)       als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

d)       vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,

e)       Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

 

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes ausschließlich das Parteigericht. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Parteigerichtes ausschließen.

 

§ 7

Ordnungsmaßnahmen

  1. Soll ein Ausschlussverfahren nicht eingeleitet werden, so kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen treffen. Ordnungsmaßnahmen sind:

a)       Verwarnung,

b)       Verweis,

c)       Enthebung von Parteiämtern,

d)       Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

  1. Für Mitglieder des Bezirksvorstandes ist nur der Bezirksvorstand, für Mitglieder des Landesvorstandes nur der Landesvorstand oder Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes nur der Bundesvorstand zuständig.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen ein Mitglied können von dem Vorstand des zuständigen Stadt-, Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Ortsverbandes beim Kreisvorstand beantragt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Der Kreisvorstand kann auch von sich aus tätig werden. Die Ordnungsmaßnamen sind dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch beim Parteigericht des Kreisverbandes eingelegt werden. Der Widerspruch kann keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 7 a

Pflichtverletzung von Stadt-, Samtgemeinde-, Gemeinde- und Ortsverbänden

Erfüllen die Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände sowie die Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisverband des Erforderliche veranlassen, im äußersten Fall einen Beauftragten einsetzen.

 

§ 8

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Christlich Demokratischen Union oder zwischen Mitgliedern und Parteiorganen, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Parteiorganen werden von den Parteigerichten der CDU entschieden.


III. Abschnitt

Aufgaben

§ 9

Der Kreisverband hat die Aufgabe

 

1.       das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,

2.    die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Parteipolitik anzuregen,

3.     die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern,

4.       die Belange der CDU gegenüber den Behörden und Institutionen seines Bereiches zu vertreten,

5.       die Arbeit der Orts-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände zu organisieren und zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Orts-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände unterrichten.

6.       die Richtlinien der übergeordneten Parteiorgane zu beachten und deren Beschlüsse durchzuführen,

7.       die kreisverbandsinternen Finanzen zu regeln


IV. Abschnitt

Organe

§ 10

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a)       der Kreisparteitag,

b)       der Kreisvorstand.

§ 11

Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes.
  2. Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mit einer Frist von 12 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Einberufung.
  4. Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn

a)       zwingende Wahlbestimmungen es verlangen,

b)       der Kreisvorstand es beschließt,

c)       mehr als 1/10 der Mitglieder des Kreisparteitages oder mindestens 1/3 der Stadt- bzw. Samt- oder Gemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragen.

  1. Aufgaben des Kreisparteitages sind insbesondere:

a)       Beschlussfassung über die Satzung,

b)       Wahl des Kreisvorstandes und zweier Kassenprüfer in jedem zweiten Kalenderjahr,

c)       Wahl des Kreisparteigerichtes für die Dauer von vier Jahren,

d)       Beschlussfassung über verbandsinterne Beitrags- und Finanzgrundsätze, insbesondere eine Finanz- und Beitragsordnung,

e)       Beschlüsse über die Arbeit der CDU im Kreisgebiet,

f)        Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Vereinigungen und der Fachausschüsse,

g)       jährliche Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

h)       Entlastung des Vorstandes,

i)         Wahl der Delegierten für die Parteitage und andere Gremien der Partei,

j)         Auflösung des Kreisverbandes.

 

6.       Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind vom Kreisvorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

 

§ 12

Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:

a)       dem Vorsitzenden,

b)       drei Stellvertretern,

c)       dem Schatzmeister,

d)       dem Schriftführer,

e)       dem Pressesprecher,

f)        15 weiteren Mitgliedern.

  1. Die unter a) – e) genannten Mitglieder des Kreisvorstandes bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Kreisvorstandes teil.
  2. Mit beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand an:

a)       die CDU-Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten des Kreisverbandes,

b)       der Landrat, sofern er von der CDU gestellt wird,

c)       der Fraktionsvorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion,

d)       die Vorsitzenden der auf Kreisebene gem. § 16 bestehenden Vereinigungen und Sonderorganisationen

e)       die Vorsitzenden der Stadt-, Samt- und Gemeindeverbände.

f)        der Kreisgeschäftsführer.

  1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Scheiden Mitglieder aus dem Kreisvorstand aus, müssen diese beim nächsten Kreisparteitag durch Neuwahl ersetzt werden.

5.    Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden des Kreisverbandes mindestens vierteljährlich einmal zur Beratung, Beschlussfassung und Information über anstehende politische und organisatorische Fragen einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zugelassen. Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Einhaltung der Frist. Der Kreisvorstand muss einberufen werden, wenn ¼ seiner Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte beantragt.

  1. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind vom Kreisvorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden und rechtzeitig vor der nächsten Sitzung den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Dieser wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem geschäftsführenden Vorstand beauftragt.

 

§ 13

Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)           Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Kreisverbandes, die nicht dem Kreisparteitag vorbehalten sind.

b)           Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,

c)           Berichterstattung über die politische Arbeit auf dem Kreisparteitag,

d)           Beschlussfassung über die Finanzen einschließlich eines für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplanes und die Aufstellung des Jahresberichtes,

e)           Gründung und Abgrenzung von Orts-, Samtgemeinde-, Gemeinde- und Stadtverbänden sowie die Abgrenzung der regionalen Arbeitsgemeinschaften,

f)            Verhängen von Ordnungsmaßnahmen,

g)           Einleitung von Ausschlussverfahren,

h)           die Koordinierung der Arbeit der Orts-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände,

i)             Zusammenarbeit mit den CDU-Fraktionen des Kreistages, des Rates der Stadt Göttingen, den Fraktionen der CDU in den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und   Samtgemeinden sowie den Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten,

j)             die Entgegennahme und Beratung der Arbeitsergebnisse von Arbeitskreisen,

k)           Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,

l)             die Erarbeitung der Vorschlagslisten der Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag,

m)         Mitgliederwerbung,

n)           Berufung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Landesverband

 

  1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes und der Kreisgeschäftsführer können an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der im Kreis bestehenden Vereinigungen und Sonderorganisationen teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.

 

§ 14

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Pflichten:

1.            die Führung der laufenden Geschäfte,

2.            die Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes,

3.            die Intensivierung der Arbeit der Orts-, Samtgemeinde- und

Gemeindeverbände,

4.            Einhaltung und Durchführung der Richtlinien und Beschlüsse

übergeordneter Parteiorgane,

5.            Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen

Parteiveranstaltungen auf Kreisverbandsebene,

6.            Pressearbeit

§ 15

Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

1.    Aufstellung eines Haushaltsplans des Kreisverbandes und Verwaltung der Finanzen nach den Beschlüssen des Vorstandes und des Kreisparteitages. Über den Stand der Einnahmen und Ausgaben hat er dem Vorstand vierteljährlich zu berichten,

2.    Überwachung des Beitragseinzuges sowie der ordnungsgemäßen

Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Parteigremien,

3,    Erstellung des jährlichen Kassenberichtes.

 

§ 16

Vereinigungen

Im Kreisverband Göttingen können folgende Vereinigungen (1.-7.) und Sonderorganisationen (8.-9.) bestehen:

1.            Junge Union Deutschlands (JU)

2.            Frauen-Union der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (FU)

3.            Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft Deutschlands (CDA)

4.            Kommunalpolitische Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands (KPV),

5.            Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT)

6.            Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung in der CDU/CSU (OMV) – Union der Vertriebenen und Flüchtlinge -,

7.            Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (SU),

8.            Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU (EAK).

9.            Schüler-Union

§ 17

Fachausschüsse und Arbeitskreise

  1. Zur Unterstützung und Beratung des Kreisvorstandes und der Kreistagsfraktion können vom Kreisvorstand Fachausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden. Der Kreisvorstand bestimmt die Aufgabengebiete.
  2. Die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Kreisvorstand berufen.
  3. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Der Vorsitzende wird vom Vorstand berufen.
  4. Die Beschlüsse der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind an den Kreisvorstand zu richten und dürfen nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden.

 

§ 18

Regionale Arbeitsgemeinschaften

  1. Im Kreisverband können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 e) regionale Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Mitglieder der regionalen Arbeitsgemeinschaft sind jeweils innerhalb ihres Gebietes

a)       die Mitglieder des Kreisvorstandes einschließlich der beratenden Mitglieder des Kreisvorstandes,

b)       die CDU-Kreistagsabgeordneten,

c)       die Bürgermeister und Hauptverwaltungsbeamten, soweit sie der CDU angehören, sowie die Vorsitzenden der Stadtrats-, Einheitsgemeinderats- und Samtgemeinderatsfraktionen der CDU,

d)       die Stadt-, Samtgemeinde-, Gemeinde- und Ortsverbandsvorsitzenden.

  1. Der Vorsitzende der Regionalen Arbeitsgemeinschaft wird aus der Mitte ihrer Mitglieder gewählt. Er sollte Mitglied des Kreisvorstandes sein.
  2. Die regionale Arbeitsgemeinschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Aufgaben der regionalen Arbeitsgemeinschaft sind:

a)       die politische Koordination in ihrem Gebiet,

b)       die organisatorische Vorbereitung von Wahlkämpfen,

c)       die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihr vom Kreisvorstand übertragen werden

 

§ 19

Kreisparteigericht

1.        Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.

2.        Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

3.        Alle Mitglieder des Parteigerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der CDU sein. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

4.        Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Parteigerichtsordnung der Bundespartei.


V. ABSCHNITT

Finanzen

§ 20

  1. Der Kreisverband finanziert sich aus:

a)       Mitgliedsbeiträgen,

b)       Sonderbeiträgen der Amts- und Mandatsträger,

c)       Spenden,

d)       sonstige Einnahmen.

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich in seinem Aufnahmeantrag zur Zahlung des in der Beitragsordnung der Bundespartei festgelegten Mindestbeitrages. In besonderen Fällen kann auf Antrag der Beitrag eines Mitglieds vom Kreisvorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Die Beiträge sind zum 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. Sie sind Bringschulden.
  2. Kommunale Mandatsträger (Ratsmitglieder und Kreistagsabgeordnete) führen gemäß § 7 Abs. 3 der Finanzordnung der CDU in Niedersachsen mindestens 10 % ihrer Aufwandsentschädigungen, Sitzungs- und Tagegelder an den Kreisverband ab.
  3. Alle Einnahmen fließen dem Kreisverband zu. Spenden sind zu satzungsgemäßen Zwecken nach Maßgabe des Spenders zu verwenden.

 

§ 20 a

  1. Den Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbänden obliegt die Einziehung der Einnahmen für den Kreisverband.
  2. Die Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände führen im Auftrag des Kreisverbandes und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse.
  3. Der Kreisverband stellt den Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbänden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Über die Höhe entscheidet der Kreisparteitag.
  4. Die Stadt- und Gemeindeverbände können ihre Befugnis zur Kassenführung auf die regionale Arbeitsgemeinschaft übertragen.

VI ABSCHNITT

Untergliederung des Kreisverbandes

§ 21

1.        Der Kreisverband gliedert sich organisatorisch in Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbände und diese in Ortsverbände. Der Kreisvorstand beschließt über die Abgrenzung der einzelnen Stadt- und Gemeinde- sowie Samtgemeindeverbände und der Ortsverbände.

2.        Für die Organe der Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände und der Ortsverbände gelten die Vorschriften für den Kreisverband entsprechend, soweit nachfolgend nicht besondere Regelungen getroffen worden sind.

 

A) Stadt-, Samtgemeinde- und Gemeindeverbände

§ 22

Die Mitglieder in einer Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes bilden einen Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverband.

§ 23

Die Organe des Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes sind:

a)       die Mitgliederversammlung,

b)       der Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstand.

§ 24

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Wahl des Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstandes sowie von zwei Kassenprüfern in jedem zweiten Kalenderjahr,

b)       Aufstellen von politischen Richtlinien und Empfehlungen für das Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindegebiet,

c)       Bildung von Arbeitskreisen auf Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeebene,

d)       Entlastung des Vorstandes.

 

§ 25

Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbandsvorstand

  1. Der Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

a)       dem Vorsitzenden,

b)       bis zu drei Stellvertretern,

c)       bei Bedarf dem Schatzmeister,

d)       dem Schriftführer,

e)       bis zu 11 Beisitzern.

2.       Der Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandsvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden

  1. Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:

a)       der Fraktionsvorsitzende des Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeinderates,

b)       der (Samtgemeinde-)Bürgermeister, wenn er Mitglied der CDU ist,

c)       die Mandatsträger auf Europa-, Bundes-, Landes- und Kreisebene, soweit sie der CDU angehören und im Gebiet des Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes wohnen oder in diesem Mitglied sind,

d)       die Ortsvorsitzenden,

e)       die Vorsitzenden der in dem Gebiet des Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes gemäß § 16 bestehenden Vereinigungen.

  1. Unbeschadet Abs. 3 c) entsenden die Mandatsträger auf Kreisebene in den Vorstand des Stadtverbandes Göttingen lediglich einen Vertreter.
  2. Der Schatzmeister ist für das Kassenwesen des Stadt- bzw. Gemeinde- oder Samtgemeindeverbandes verantwortlich. Er unterstützt den Kreisverband bei der Einziehung der Mitgliedsbeiträge.

 

§ 26

Aufgaben des Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbandsvorstandes

Der Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

a)       Führung der laufenden Geschäfte,

b)       Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)       Mitgliederwerbung und -betreuung (er leitet das Aufnahme- bzw. Ausschluss-verfahren ein),

d)       Vorbereitung der Kommunalwahlen im Einvernehmen mit dem Kreisverband,

e)       Zusammenarbeit mit den Fraktionen der Gemeindeparlamente und Ortsräte,

f)        örtliche Pressearbeit,

g)       Kontaktpflege mit dem Kreisverband und den Ortsverbänden.

 

B) Ortsverband

§ 27

In den einzelnen Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverbänden können Ortsverbände gebildet werden. Die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes muss mindestens sieben betragen.

 

§ 28

Organe des Ortsverbandes sind:

a)       die Mitgliederversammlung,

b)       der Ortsverbandsvorstand.

§ 29

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)              Wahl des Ortsverbandsvorstandes sowie von zwei Kassenprüfern in jedem zweiten Kalenderjahr,

b)             Wahl der Kandidaten für die Räte der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bzw. Ortsräte.

§ 30

Ortsverbandsvorstand

  1. Der Ortsverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:

a)       dem Vorsitzenden,

b)       dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)       bei Bedarf dem Schatzmeister,

d)       dem Schriftführer,

e)       bei Bedarf bis zu fünf Beisitzern.

  1. Der Ortsverbandsvorstand leitet den Ortsverband. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte, soweit erforderlich im Zusammenwirken mit dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Schatzmeister ist für das Kassenwesen des Ortsverbandes verantwortlich. Er unterstützt den Kreisverband bei der Einziehung der Mitgliedsbeiträge.

VII. ABSCHNITT

Verfahrensordnung

§ 31

Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder gewählt.
  3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

 

§ 32

Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. In allen Organen erfolgen Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ¼ der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

3.    Wahlen der Mitglieder der Organe sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu wählen (z.B. Beisitzer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ¾ der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als die nach der Funktion zu wählenden, sind eben-falls ungültig. Wenn nur bis zu drei Personen zu besetzen sind und für diese Ämter auch nur bis zu drei Kandidaten zur Verfügung stehen, so kann eine Wahl auch durch ja oder nein hinter den jeweiligen Namen getroffen werden.

  1. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern auf Kreisebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenquorum gültig.
  2. Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit für die Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Wenn die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils ein Kandidat mehr, als noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehr Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl.
  4. Sollte nach einer Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten haben, folgt ein weiterer Wahlgang, bei dem diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt sind. Ergibt sich auch nach diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los zwischen allen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl.
  5. Erhalten mehr Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidaten mit den höheren Stimmenzahlen in der Reihenfolge nach Stimmenzahlen gewählt.

VIII. ABSCHNITT

Auflösung

§ 33

Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem besonderen hierzu einberufenen Kreisparteitag mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantragt werden. Für das Auflösungsverfahren gelten die Bestimmungen des Parteigesetzes sowie des Bundesstatutes und der Satzung des Landesverbandes. Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen an die nächste übergeordnete Organisationsstufe der CDU.


IX. Abschnitt

Änderung der Satzung

§34

Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages geändert werden.


X. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 35

Diese Satzung ist auf dem Kreisparteitag am 7. Oktober 2015 in Göttingen neu gefasst worden. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung aller im Bereich des Kreisverbandes bisher geltenden Satzungen mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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